Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geschäftsbedingungen
1.1. Diese AGB gelten ab 01.12.2025 für alle Veranstaltungen der Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS), soweit sich aus diesen AGB nichts Anderes ergibt. Frühere AGB gelten dann nicht mehr.
1.2. Für Integrations- und Berufssprachkurse sowie Fahrten mit dem VHS-Mobil gelten ergänzende beziehungsweise abweichende Geschäftsbedingungen und Anmeldeformalitäten, die diesen AGB vorgehen. Für Prüfungen gelten ergänzende beziehungsweise abweichende Geschäfts- und Prüfungsbedingungen der jeweiligen Prüfungsanbieterin/des jeweiligen Prüfungsanbieters, die diesen AGB vorgehen. Die abweichenden Geschäftsbedingungen sind abrufbar unter vhs.duesseldorf.de/serviceund-information/rechtliches
1.3. Bei speziellen Exkursionen (zum Beispiel bei Besuchen von Museen, Ausstellungen oder sonstigen besonderen Veranstaltungsorten) gelten ergänzende bzw. abweichende Geschäftsbedingungen der/des (Mit-)Veranstalterin/(Mit-)Veranstalters vor Ort.
1.4. Es gelten die am jeweiligen Veranstaltungsort ausgehängten Haus- und Brandschutzordnungen.
1.5. Mit der Anmeldung erkennen Sie diese AGB sowie die besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Weiterhin erkennen Sie mit der Nutzung der Veranstaltungsorte die Haus- und Brandschutzordnungen an. Die Brandschutzordnung der VHS kann im Büro des Hausmeisterdienstes in der 2. Etage im Gebäude Bertha-vonSuttner-Platz 1 bzw. nach dem Umzug in das Gebäude Yorckstr. 23 im Büro des Hausdienstes im Erdgeschoss eingesehen werden. Die Brandschutzordnung A befindet sich als Aushang in den jeweiligen Unterrichtsräumen.
2. Datenerhebung und Datenschutz
Mit Anerkennung der AGB stimmen Sie der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß den folgenden Vorgaben zu:
2.1. Die Volkshochschule erhebt bei Anmeldungen folgende Daten:
- Name, Vorname, Titel, Anrede, Anschrift
- Angaben zum Geschlecht
- Geburtsdatum
- bei Minderjährigen die schriftliche Genehmigung einer/eines Erziehungsberechtigten
- Kommunikationsverbindungen (Mobiltelefon, E-Mail, Telefon)
- angemeldete Kurse/Veranstaltungen
- Gründe einer möglichen Entgeltermäßigung
- Bankverbindung (außer bei Zahlung mit Girocard oder Kreditkarte) Alles Weitere zum Thema Datenschutz ist auf der Webseite vhs.duesseldorf.de/datenschutz zu finden.
2.2. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kommunikationsverbindungen erfolgt zur Kontaktaufnahme bei Veranstaltungsausfällen und anderen organisatorischen Veränderungen.
2.3. Die E-Mail-Adresse wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung gemäß § 4 (3) Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) genutzt, um die Mitwirkungsparteien über ihre Mitwirkungsrechte zu informieren und zu den einmal jährlich stattfindenden Mitwirkungsversammlungen einzuladen. Des Weiteren wird die E-Mail-Adresse verwendet, um Ihnen einen Link zur OnlineBefragung zwecks Bewertung der VHS nach Abschluss der Veranstaltung zuzusenden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2.4. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Adresse kann auch zur Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung der VHS erfolgen, sofern Sie einer derartigen Nutzung ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
3. Wort-, Ton- und Bildaufnahmen
3.1. Den Teilnehmenden ist es bei Veranstaltungen der Volkshochschule grundsätzlich untersagt, andere Teilnehmende (inklusive Dozierende) in Wort, Bild oder Ton aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veranstaltung online oder hybrid stattfindet.
3.2. Ausnahmen zu Ziffer 3.1. sind dann gegeben, wenn die durch Presse oder einen Teilnehmenden in Wort, Bild oder Ton aufgenommene Person zuvor ihr Einverständnis erteilt hat. Die Beweislast für das Einverständnis trägt die Aufnahme tätigende Teilnehmende. Das Einverständnis gilt jedoch als erteilt, wenn sich eine Person zu einer Veranstaltung anmeldet, in der Aufnahmen obligatorisch sind, da sie zum Beispiel das Erstellen von Fotos, Videos und Tontechnik zum Inhalt haben.
4. Urheberschutz, Netzwerksicherheit, Virenschutz
4.1. Sämtliche Rechte an Schulungsunterlagen und sonstigen Arbeits- und Begleitmaterialien, gleich welcher Form, bleiben ausdrücklich der Volkshochschule beziehungsweise der jeweiligen Urheberin/dem jeweiligen Urheber vorbehalten.
4.2. Die von der Volkshochschule zur Verfügung gestellten und sonstige sich auf deren Datenträgern befindliche Daten sowie Software (Dateien) dürfen weder kopiert, noch aus dem Veranstaltungsraum entfernt werden. Sollte ausnahmsweise die Übertragung von Dateien gestattet werden, übernimmt die Volkshochschule keine Haftung für Schäden, die durch die übertragenen Dateien, insbesondere durch Viren, bei der Empfängerin/dem Empfänger der Dateien entstehen.
4.3. Unzulässig ist insbesondere jede Nutzung der Computer (Soft- und Hardware), die die Sicherheit des Netzwerkes beeinträchtigt oder gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt.
4.4. Es ist Ihnen untersagt, eigene Datenträger und Software zu verwenden sowie eigene Dateien auf Datenträger der VHS zu überspielen und/oder zu installieren.
5. Vertragsschluss
5.1. Die Ankündigung der Volkshochschule von Veranstaltungen im Internetprogramm, in Aushängen und Flyern und ähnlichem ist unverbindlich.
5.2. Die Anmeldung (Vertragsangebot) kann persönlich, in Schriftform oder im Internetangebot der VHS abgegeben werden.
5.3. Die Anmeldenden sind an die Anmeldung im Sinne der Ziffer 5.2. 14 Tage lang ab Zugang bei der Volkshochschule gebunden (Vertragsangebot), wenn nicht zuvor eine Angebotsannahme oder -ablehnung im Sinne der Ziffer 5.4. seitens der VHS erfolgt. Sollte die Frist nach Satz 1 von 14 Tagen verstreichen, ohne dass es zu einer Angebotsannahme seitens der Volkshochschule im Sinne der Ziffer 5.4. gekommen ist, so ist kein Veranstaltungsvertrag zustande gekommen. Die Anmeldenden haben sich erneut im Sinne der Ziffer 5.2. anzumelden (Vertragsangebot) oder es erfolgt eine Rückmeldung der Volkshochschule nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (verspätete Annahme gilt als Angebot), die seitens der Anmeldenden anzunehmen ist.
5.4. Die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes zum Veranstaltungsvertrag seitens der Volkshochschule erfolgt in Textform (EMail oder SMS) oder telefonisch. Der Vertrag über die Teilnahme und Durchführung einer Prüfung kommt unabhängig von der nicht verpflichtenden Anmeldebetätigung nach Ziffer 5.5. durch die Einladung zur Prüfung zustande. Vor Zugang der Einladung zur Prüfung hat der/die Anmeldende keinen Anspruch auf Teilnahme und Durchführung. Die Einladung zur Prüfung erfolgt seitens der Volkshochschule in Textform (per E-Mail, SMS) oder telefonisch.
5.5. Die Volkshochschule ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Anmeldebestätigungen auszugeben. Hat sie eine solche ausgegeben, sind die Teilnehmenden verpflichtet, die Bestätigung mitzuführen und sich auf Verlangen einer/eines Bevollmächtigten der VHS auszuweisen. Geschieht dieses aus Gründen, die die Teilnehmenden zu vertreten haben, nicht, können die Teilnehmenden von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.
5.6. Bei der Anmeldung besteht die Möglichkeit der Zusendung eines Newsletters aktiv zuzustimmen. Alle Regelungen zum Abonnement sind den Datenschutzhinweisen unter VI. Newsletterabonnement zu entnehmen
6. Vertragsbeteiligte und Teilnehmende
6.1. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten zwischen der Volkshochschule als Veranstalterin und den Anmeldenden (Vertragspartnerin/Vertragspartner) begründet.
6.2. Die Anmeldenden können das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmende) begründen, die der VHS namentlich zu benennen ist.
6.3. Eine Änderung in der Person des Teilnehmenden bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
6.4. Die Volkshochschule darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
6.5. Wenn der Lehrgang auf eine Prüfung vorbereitet, die nicht dem nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses der Sekundarstufe I dient, liegt die Verantwortung, sich über die Zulassungsvoraussetzungen zu informieren, allein bei den Anmeldenden. Die Teilnahme ist auch möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung durch den Teilnehmenden nicht erfüllt sind. Klarstellend wird vereinbart, dass dies kein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag ist, wenn der Teilnehmende die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dient der Lehrgang dem nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses der Sekundarstufe I, entscheidet die Volkshochschule darüber, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang, für die Zulassung zum nächsthöheren Kurs sowie für die Teilnahme an der Abschlussprüfung oder einer Einzelprüfung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird die Aufnahme in den Lehrgang, die Zulassung zum nächsthöheren Kurs beziehungsweise die Teilnahme an der Prüfung nicht gewährt.
7. Entgelt, Fälligkeit, Zahlungen
7.1. Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Volkshochschule (Internetprogramm, Aushang, Flyer et cetera).
7.2. Das Entgelt wird bei Vertragsschluss fällig. Es ist bei der Anmeldung mit Girocard, Debitkarte, Kreditkarte oder mittels SEPA- (Single Euro Payments Area) Lastschriftmandat zu bezahlen. Verrechnungsschecks werden nicht akzeptiert. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Einzelleistungen ist ausgeschlossen; es besteht insbesondere kein Anspruch auf Ersatz bei versäumten Veranstaltungsterminen oder Teilen davon.
7.3. Falls der von der Volkshochschule vereinbarungsgemäß als Lastschrift von einem Konto eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird, sind Sie verpflichtet, den der VHS dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch 20 Euro, zu erstatten. Dies gilt nur, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und nicht nachweisen, dass der VHS dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Entgeltermäßigungen und Nachlässe
8.1. Eine Ermäßigung beziehungsweise ein Nachlass des Entgelts kann nur erfolgen, wenn bei der Anmeldung die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Sollte der Nachweis bis zum Beginn der Veranstaltung nicht vorliegen oder nicht anerkannt werden können, wird das volle Entgelt abgebucht. Es kann immer nur ein Ermäßigungsgrund gewährt werden. Die Aufrechnung mehrerer Ermäßigungsgründe ist nicht möglich. Ermäßigungen und Nachlässe sind nicht miteinander kombinierbar
8.2. Bei Kursen und Seminaren (einschließlich Bildungsurlaub) wird eine Ermäßigung beziehungsweise ein Nachlass des Teilnahmeentgeltes gewährt: in Höhe von 20 Prozent:
- für Studierende, Auszubildende sowie Freiwilligendienstleistende
- Teilnehmende mit Familienkarte auf eine Eltern-Kind-Veranstaltung in Höhe von 50 Prozent:
- für Schülerinnen und Schüler
- für Inhaberinnen und Inhaber des Düsselpasses
- für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz (SGB XII)
- für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz (SGB II)
- für Arbeitslosengeldempfängerinnen und Arbeitslosengeldempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (SGB III) in Höhe von 20,00 Euro: für Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte Düsseldorf bei Vorlage der gültigen Karte je Semester auf eine Veranstaltung ihrer Wahl
8.3. Vorträge, Führungen/Rundgänge, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Prüfungsentgelte, Arbeitsmaterial- und Nebenkosten, zum Beispiel EDV-Umlage, sind nicht ermäßigungs- beziehungsweise nachlassfähig.
9. Leistungsbeschreibungen und Änderungen
9.1. Der Inhalt und die Durchführung der Veranstaltungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung, wie sie in der aktuellen Ankündigung der VHS (Internetprogramm, Aushang, Flyer et cetera) veröffentlicht ist. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Vertrages.
9.2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin/einen bestimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin/eines Dozenten angekündigt wurde. Dies gilt nicht, wenn sich aus der Natur der Veranstaltung ein Anspruch auf eine bestimmte Dozentin/einen bestimmten Dozenten ergibt (zum Beispiel bei Autorenlesungen und bei Personen der Zeitgeschichte).
9.3. Die Volkshochschule ist berechtigt, Änderungen aus fachlichen Gründen (zum Beispiel Aktualisierungsbedarf, Weiterentwicklungen) und/oder didaktische Optimierungen vorzunehmen, sofern sie den Kern der Veranstaltung beziehungsweise das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern.
9.4. Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. Insbesondere kann die VHS eine Veranstaltung als Online-Veranstaltung anbieten, wenn am Veranstaltungsort Umbauarbeiten stattfinden oder die Infektionslage einer pandemischen Krankheit dies gebietet.
9.5 Der Umzug der Volkshochschule an den neuen Standort Yorckstr. 23 ist geplant. Voraussichtlich finden alle Veranstaltungen ab dem Frühjahr 2026 am neuen Standort statt. Im Falle von derzeit nicht vorhersehbaren Umständen kann es sein, dass sich dieser Zeitpunkt verschiebt und die Veranstaltungen weiterhin an den bisherigen Orten stattfinden. Sollten Sie sich bereits zu einer Veranstaltung angemeldet haben, die noch in anderen Räumlichkeiten geplant wurde, werden Sie rechtzeitig über den Standortwechsel informiert.
9.6. Fällt eine Veranstaltungseinheit aus nicht von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen aus (beispielsweise wegen Erkrankung eines Dozierenden), kann sie nachgeholt werden.
9.7. Bei Änderungen nach den Ziffern 9.4. und 9.5. versucht die Volkshochschule Sie unverzüglich, entweder in Textform, per E-Mail oder telefonisch zu informieren. Ihnen obliegt es, Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen.
10. Rücktritt, Kündigung und Ummeldung
10.1 Allgemeine Bedingungen Sie können grundsätzlich vor der Veranstaltung von dem Vertrag zurücktreten (vertragliches Rücktrittsrecht). Ein Rücktritt bedarf in jedem Fall der Schriftform; dabei sind die unten genannten Fristen einzuhalten. Maßgebend ist in allen Fällen das Eingangsdatum (Eingangsvermerk) des Rücktritts bei der Volkshochschule. Mündliche oder telefonische Rücktrittserklärungen bei der Veranstaltungsleitung werden nicht akzeptiert. Nichterscheinen zur Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt und entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht. Ebenso entbindet eine plötzliche Erkrankung, eine sonstige Verhinderung oder ein Umzug nicht von der Zahlungspflicht. Ein Ortswechsel des Veranstaltungsangebots, 11. Rücktritt und Kündigung durch die VHS zum Beispiel an den neuen Standort der Volkshochschule Yorckstraße 23, berechtigt Sie nicht zum Rücktritt und entbindet sie nicht von der Zahlungspflicht.
10.2. Besondere Bedingungen für Kurse, Seminare, Bildungsurlaube, Exkursionen Ein Rücktritt von Kursen, einschließlich OnlineKursen, ist grundsätzlich nur bis zum Kursbeginn möglich. Bei Seminaren und Exkursionen beträgt die Rücktrittsfrist sieben Tage, bei Bildungsurlauben vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn. Der Abmeldeschluss bei Seminaren und Bildungsurlauben ist gleichzeitig auch der Ummeldeschluss (s.10.8).
10.3. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen und Prüfungen mit Anmeldeschluss Bei Veranstaltungen und Prüfungen mit einem angegebenen Anmeldeschluss, muss der Rücktritt unbedingt bis zu dem vorgegebenen Termin erfolgen. Dieser vorgegebene Termin wird Ihnen auf dem Teilnahme- Ausweis und bei den Veranstaltungsdaten bekannt gemacht.
10.4. Für die durch den Rücktritt entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten werden 5 Euro berechnet, sofern Sie der Volkshochschule nicht nachweisen, dass der Volkshochschule dadurch kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei nicht fristgerechtem Rücktritt ist das volle Entgelt zu zahlen.
10.5. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
10.6. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, haben Sie die Volkshochschule auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, können Sie nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
10.7. Bereits eine einmalige Teilnahme verpflichtet zur Entrichtung des gesamten Veranstaltungsentgeltes. Sie können jedoch vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 9.4) unzumutbar ist.
10.8. Ein Veranstaltungswechsel (Ummeldung) ist nur gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro in der ersten Veranstaltungswoche möglich, sofern Sie der Volkshochschule nicht nachweisen, dass der VHS dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Ummeldung muss bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule erfolgen. Die Veranstaltungsleitung ist nicht berechtigt, diese entgegenzunehmen. Mit Ummeldung ist die Abmeldung von einer laufenden Veranstaltung. auf eine andere Bildungsveranstaltung der Volkshochschule gemeint, die zeitnah zu der ursprünglich gebuchten läuft. Der Zeitrahmen muss zumindest teilweise parallel laufen.
11. Rücktritt und Kündigung durch die VHS
11.1. Die Mindestzahl der Teilnehmenden wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe bei Kursen und Seminaren 10 Personen, bei Einzelveranstaltungen 6 Personen. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann die Volkshochschule bis zum dritten Veranstaltungstag vom Vertrag zurücktreten.
11.2. Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Ausfall einer Dozentin/eines Dozenten, höhere Gewalt oder gleichartige Gründe) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass dann ein gleichartiger Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt, wenn die Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder der Wahrnehmung des Hausrechts durch die Volkshochschule beziehungsweise durch den Oberbürgermeister in Bezug auf eine Pandemie oder einer anderen Notlage nicht oder nur eingeschränkt als Präsenzveranstaltung und/oder mit allen angemeldeten Teilnehmenden möglich ist. Gegebenenfalls bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall anteilig nach nicht stattgefundenen Terminen der gebuchten Veranstaltung zurückerstattet. Weitere Schadensersatzansprüche der Anmeldenden bestehen nicht.
11.3. Die Volkshochschule kann in den Fällen des § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin/den Kursleiter, insbesondere Störung des Informations- beziehungsweise Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin/dem Kursleiter, Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder Beschäftigten der VHS
- Diskriminierung von Personen wegen ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art
- beachtliche Verstöße gegen Haus- oder Brandschutzordnungen, insbesondere gegen solche Regelungen, die die Sicherheit und die störungsfreie Durchführung der Veranstaltungen gewährleisten sollen. Statt einer Kündigung kann die Volkshochschule Sie auch von einer oder mehreren Veranstaltungseinheit(en) ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
11.4. Die Volkshochschule kann einen Rücktritt oder eine Kündigung in Textform, per E-Mail, telefonisch oder mündlich erklären.
11.5. Sonderregelung zur Kündigung für Lehrgänge, die dem nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses der Sekundarstufe I dienen: Verstoßen Sie gegen die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht (§ 6 Abs. 3 S. 2 Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I [PO-SI-WbG]), ist die VHS berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn Sie bezogen auf einen Zeitraum von vier Wochen 15% der für diesen Zeitraum vorgesehenen Unterrichtsstunden des von Ihnen belegten Lehrgangs beziehungsweise der/des von Ihnen belegten Lehrgangsteile/s unentschuldigt versäumen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.
12. Vertragserklärungen, Formvorschriften, Vertretung
12.1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder den gesetzlichen Vorschriften nichts Anderes ergibt, der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden. Erklärungen der Volkshochschule genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
12.2. Geschäftsfähige Teilnehmende, die nicht gleichzeitig auch den Vertrag geschlossen haben, sind zur Abgabe von Willenserklärungen von und gegenüber der Volkshochschule befugt.
13. Haftung, Schadenersatzansprüche
13.1. Die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die Nutzung von Räumlichkeiten und die Besichtigung von Einrichtungen der Volkshochschule erfolgen auf eigene Gefahr.
13.2. Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin/des Vertragspartners oder des Teilnehmenden gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.3. Der Ausschluss gemäß Absatz 2 gilt ferner dann nicht, wenn die VHS Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten). Dies sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
13.4. Die Volkshochschule haftet nicht für Schäden, die Teilnehmenden von privaten Fahrgemeinschaften entstehen.
14. Aufrechnung, Abtretung
14.1. Das Recht, gegen Ansprüche der Volkshochschule aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der VHS anerkannt worden ist.
14.2. Ansprüche gegen die Volkshochschule sind nicht abtretbar.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Volkshochschule ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.


